Allgemeine Produktinformationen & Voraussetzungen

Die Bayer-Pensionskasse gewährt Baudarlehen an ihre Kassenmitglieder
 

  • zum Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • bei Übernahmen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen infolge von Ehe- und Erbauseinandersetzung
  • für Renovierung, Modernisierung, Umbau und Erweiterung
  • für die Umschuldung Ihrer Baufinanzierung bei einem Kreditinstitut auf die Bayer-Pensionskasse
  • für eine Anschlussfinanzierung zur Sicherung des günstigen Zinsniveaus, beispielsweise über ein Forward-Darlehen

Persönliche Voraussetzungen

Pensionskassendarlehen können grundsätzlich jedem Kassenmitglied gewährt werden. Pensionskassenmitglieder in diesem Sinne sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gem. §§ 3 und 4 der Satzung der Bayer-Pensionskasse; darüber hinaus solche Personen, die unverfallbare Anwartschaften erworben haben und denen ihre eingezahlten Beiträge nicht erstattet wurden.

Der/Die Antragsteller(in) oder sein/ihr Ehepartner muss/müssen Allein- oder Miteigentümer (mindestens 50%) des zu fördernden Objektes sein.

Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt und die Gesamtbelastung aus allen
aufgenommenen Darlehen tragbar sein.

Objektbezogene Voraussetzungen und Sicherheiten

Beleihungsfähigkeit des Objektes nach den rechtlichen Vorschriften, Sicherung des Darlehens durch Eintragung einer erststelligen Buchgrundschuld. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nicht zulässig. Immobilien im europäischen Ausland können beliehen werden gegen Stellung geeigneter Sicherheiten im Inland. Die technische Überprüfung des Objektes darf keine Beanstandung ergeben.

Das Objekt ist sodann durch einen Sachverständigen auf Kosten des Darlehensnehmers zu bewerten. Maßgebend für die Darlehenshöhe ist der Verkehrswert bzw. der daraus unter Be­­­rück­­sichtigung eines Sicherheitsabschlages gebildete Beleihungswert des zu finanzierenden Objektes. Vom Verkehrswert werden maximal 50 % als Ia-Darlehen gewährt. Für das Objekt muss ferner eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unterhalten werden. Als weitere Sicherheit für das Darlehen ist stets eine betragsmäßig begrenzte, sicherungsweise Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und Sozialleistungen vorgesehen.

Bitte beachten Sie für weitere Informationen unsere Beleihungs- und Auszahlungsrichtlinien im Download-Bereich, insbesondere die Abschnitte „Darlehenshöhe“ und „Beleihungswertermittlung“.

Allgemeine Darlehens- und Konditioneninformationen

Über die möglichen Laufzeiten unserer Darlehen und die jeweiligen Sollzinssätze informiert Sie unsere Seite „Aktuelle Zinsen“. Wir bieten ausschließlich Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz für eine fest vereinbarte Vertragslaufzeit an, d.h., dass der Sollzinssatz während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.

Auf der Seite „Aktuelle Zinsen“ finden Sie auch ein repräsentatives Beispiel für ein Darlehen einschließlich einer Darstellung des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrages. Ggf. können je nach Sachlage zusätzliche Kosten für eine Immobilienbewertung, Prämien für die Wohngebäudeversicherung, Gebühren des Grundbuchamtes und des Notars für die Bestellung und Eintragung des Grundpfandrechts nebst dem üblichen notariellen Schuldanerkenntnis sowie Bürgschaftskosten anfallen. Diese Kosten sind uns nicht bekannt und sie sind daher in der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht enthalten, sie erhöhen jedoch die Gesamtkosten und sind ebenfalls einzukalkulieren.

Hinweise zur Rückzahlung des Darlehens finden Sie ebenfalls in unseren Beleihungs- und Auszahlungsrichtlinien im Abschnitt „Tilgung“. Regelmäßig erfolgt die Tilgung durch regelmäßige, monatliche Ratenzahlungen über die  gesamte Vertragslaufzeit. Die Mindesttilgung beträgt 1% p.a. des Darlehens. Je nach Höhe der vereinbarten Tilgung und Laufzeit des Darlehens ist es möglich, dass am Vertragsende eine Restschuld verbleibt. Für die Tilgung dieser Restschuld muss der Darlehensnehmer rechtzeitig vor Vertragsende eine Regelung treffen, z.B. durch Vereinbarung einer Anschlussfinanzierung.

Unsere Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz haben eine fest vereinbarte Laufzeit und können nur ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt werden, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. bei einem Verkauf der Immobilie). Bei vorzeitiger Rückzahlung berechnen wir in bestimmten Fällen eine Ablösungsentschädigung (nicht bei Objekt-Verkauf). Die Berechnung der Ablösungsentschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Bayer-Pensionskasse VVAG so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Ablösungsentschädigung wird von einer hypothetischen Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Hypotheken-Pfandbriefe) oder Geldmarktanlagen ausgegangen. Liegen die erzielbaren Zinssätze am Geld- bzw. Kapitalmarkt unter dem vertraglich vereinbarten Kreditzins, entsteht uns ein Verlust durch Zinsausfall. Dieser ist der Ausgangspunkt für die Schadensberechnung. Zu Ihren Gunsten berücksichtigen wir, dass die wegen der vorzeitigen Rückzahlung ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen, und zwar durch deren Abzinsung auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mit den gleichen Geld- und Kapitalmarktsätzen wie für die Ermittlung des Zinsausfalls zugrunde gelegt (sog. Barwert-Methode). Die Bayer- Pensionskasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Ablösungsentschädigung entsprechend. Der durch die vorzeitige Ablösung des Kredits entstehende Aufwand wird Ihnen in angemessener Höhe in Rechnung gestellt

Neben den klassischen Darlehen bieten wir als Variante auch sog. Forward-Darlehen an. Das sind Darlehen, bei welchen der Auszahlung eine Vorlauf-Zeit vorgeschaltet ist. Weitere Informationen zu Forward-Darlehen finden Sie in den „Erläuterungen zum Kreditvertrag“ im Downloadbereich, dort im Glossar unter dem Stichwort „Forward-Darlehen“.

Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag

Ein Darlehensnehmer verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, wenn er das Darlehen nicht abruft bzw. die Auszahlungsvoraussetzungen nicht schafft oder zu den vereinbarten Terminen seine fälligen Raten nicht oder nicht in vollständiger Höhe leistet (Zahlungsverzug). Bei Nichtabruf oder fehlender Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen ist der entstehende Nichtabnahmeschaden zu ersetzen, der sich vergleichbar wie die vorgenannte Ablösungsentschädigung errechnet. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen kann der jeweils geltende gesetzliche Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet werden.

Der Darlehensvertrag kann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Darlehensnennbetrags in Verzug ist und ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt wurde, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt wird. Wird das Darlehen gekündigt, ist die noch ausstehende Restschuld vorzeitig zurückzuzahlen. Sofern der Darlehensnehmer die Restschuldtilgung – ggf. nach Verwertung bestellter Sicherheiten – nicht leisten kann, droht Ihm die Verbraucherinsolvenz. Darüber hinaus können Pflichtverstöße zu Eintragungen in privatwirtschaftliche Kredit-Auskunfteien führen, was die Erlangung künftiger Kredite erschweren kann. Pflichtverstöße können auch zur Verwertung der bestellten Sicherheiten führen. Dies kann die Zwangsvollstreckung in das persönliches Vermögen des Darlehensnehmers und die Zwangsversteigerung der verpfändeten Immobilie nach sich ziehen.

Beschwerden/außergerichtliche Streitbeilegung

1. Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an Ihren Betreuer bei der Bayer-Pensionskasse VVaG.

2. Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, so können Sie vor Anrufung der deutschen Gerichte auch von dem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren der Deutschen Bundesbank Gebrauch machen  (Internet: www.bundesbank.de). Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main. 


3. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Kontakt

Bayer-Pensionskasse VVaG
Philipp-Ott-Straße 3
51373 Leverkusen
Deutschland
Kontaktdaten und Ansprechpartner